24.02.2021

Elternbrief vom 24.02.2021

 

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigten,

auch wenn wir einen Teil unserer Schüler*innen seit Montag wieder hier vor Ort in der Schule sehen, befindet sich der größte Teil der Schüler*innen weiter im Distanzlernen.

Wir haben verschiedentlich Rückmeldungen erhalten, dass sich während der Videokonferenzen zum Teil weitere Personen im Raum befinden. Sollte dies aufgrund der räumlichen Situation bei Ihnen zu Hause nicht anders möglich sein, bitten wir um den Gebrauch von Headsets, damit für alle Beteiligten auch in der Distanz Klarheit darüber besteht, wer sich im virtuellen Klassenraum befindet.

Wir danken allen Familienmitgliedern für die häusliche Unterstützung. So können auch die jüngeren Kinder an den Videokonferenzen teilnehmen und ihre Aufgaben erledigen. Uns ist bewusst, dass dies nicht immer einfach ist.

Gleichzeitig bitten wir Sie darum, Ihr Kind spätestens nach der Anmeldung zur Videokonferenz alleine zu lassen. Wenn sich Geschwister oder Eltern unangemeldet gleichzeitig im Raum befinden, erzeugt das bei den Schüler*innen Unsicherheiten, was dann wiederum zu einer schwächeren Mitarbeit führt.

Eltern und andere Personen dürfen nur nach vorheriger Absprache mit den jeweiligen Lehrerinnen und Lehrern an deren Unterrichtsstunden teilnehmen. Dies gilt natürlich auch für den Distanzunterricht (z.B. Videokonferenzen).

An dieser Stelle möchten wir auch noch einmal in aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass Videokonferenzen nicht aufgezeichnet werden und auch keine Screenshots aufgenommen werden dürfen. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Sohn / Ihrer Tochter noch einmal darüber.

Das Ministerium schreibt dazu:

„Ein solches Verhalten beeinträchtigt nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern, sondern auch den gesamten Schulfrieden. Zudem löst es ggf. ordnungs-, straf- und/oder zivilrechtliche Konsequenzen aus. [...]

Neben pädagogischen Einflussmöglichkeiten können auch durch das Schulgesetz geregelte Maßnahmen (§ 53 SchulG NRW: Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen) ergriffen werden. Darüber hinaus können folgende Straftatbestände zum Tragen kommen:

- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)

- Verletzung des höchst persönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch

   Bildaufnahmen (§ 201a StGB)

- Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22,33 KunstUrhG)“

Besteht gegen Schüler*innen der Verdacht der Begehung einer der vorgenannten Straftaten, so erfolgt durch die Schulleitung eine Benachrichtigung der Polizei oder Staatsanwaltschaft.

Die Polizeibehörden weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie allen Hinweisen unabhängig vom Alter der Schüler nachgehen. Auch gegen Schüler*innen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, könne ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Wir hoffen aber, dass dies weiterhin nicht nötig sein wird.

Wir möchten zusätzlich noch einmal dringend darauf hinweisen, Passwörter an einem sicheren Ort aufzubewahren und diese auch nicht auf dem PC bzw. bei der Anmeldung auf IServ abzuspeichern.

Abschließend bitten wir noch einmal um Verständnis, dass wir keine langfristigen Aussagen in Bezug auf den Präsenzunterricht tätigen können. Sobald wir wissen, wie es ab dem 7. März weiter geht, werden wir Sie informieren.

Bitte bleiben Sie gesund.