08.10.2020

Elterninformation vom 08.10.2020


Liebe Eltern, Erziehungsberechtigte liebe Schülerinnen und Schüler,


Die erste Schulzeit nach den Sommerferien ist um und die Herbstferien stehen vor der Tür und der ein oder andere möchte die Gelegenheit nutzen und in Urlaub fahren.

Zunächst einmal möchten wir allen am Schulleben beteiligten einen ganz großen Dank aussprechen.

Viele Schülerinnen und Schüler haben die Maske durchweg getragen. Dies hat sowohl die Schülerschaft als auch unsere Lehrkräfte geschützt. Auch wenn es an der ein oder anderen Stelle haperte, z.B. die Masken auf dem Schulhof zu tragen oder den zugewiesenen Pausenbereich einzuhalten. Ich hoffe die letzten beiden Dinge gelingen nach den Herbstferien besser.

Hier schon einmal der Hinweis darauf, dass sich an den Bestimmungen des Landes bezüglich Maskenpflicht und Hygienevorschriften nichts ändern wird. D.h. sorgen Sie als Eltern bitte dafür, dass ihr Kind dem Wetter entsprechend gekleidet ist, da die Klassenräume weiterhin gut gelüftet werden müssen und es auch Regen oder vielleicht sogar Schnee geben kann.

Aber nun zu eventuellen Urlaubsfahrten in den Herbstferien:

Hierzu hat das Ministerium wichtige Informationen herausgegeben, die ich Ihnen mitteilen möchte.

Private Reisen sollten umsichtig geplant werden. Es gibt viele Länder, die zurzeit als Risikogebiet ausgewiesen werden. Da die Pandemiezahlen sich jeden Tag ändern, können sich auch die Risikogebiete verändern. Eine Liste der Länder finden Sie unter www.rki.de/covid-19-risikogebiete.

Sollten Sie in ein Risikogebiet fahren müssen Sie folgende Dinge dringend bei der Rückkehr beachten:

"Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die Quarantänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflichten beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO). Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 5 CoronaEinrVO).

Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

  • Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
  • Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen.

Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben. Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht.

Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, da sich ab 01.10.2020 möglicherweise Änderungen ergeben."

(Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfelen; Erlass vom 30.09.2020)


Für Schülerinnen und Schüler gilt:

"Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten regelmäßig in Quarantäne begeben (s.o.). Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten.

Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.

Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar.

Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren.

Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falles eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen.

Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind.

Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung."

(Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen; Erlass vom 30.09.2020)


Sie können den gesamten Erlass und die Informationen für Einreisende über den Link auf unserer Homepage nachlesen.


Wir wünschen Ihnen und Euch schöne und erholsame Ferien und vor allen Dingen, dass Alle gesund bleiben.

Alles Gute bis bald.

I. Schänzer